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CCXC.

1396, Mai 31. Kamenz.

Die Gebrüder von Rachenau verkaufen ihre Dörfer Banau und Johnsbach an das Kloster.

Wir Glokrian, Gawin und Wolfhard von Rachenaw genant, bekennen offentlich in diesem briefe allen denen, die ihn sehen oder hören lesen, dass wir durch sonderliche freundschaft und gunst, die wir haben getragen und täglich haben zu dem closter Camenz, unser gater Banau und Jonsbach, dem ehrwürdigen herrn, herrn Johannes dem abte und seiner sammenunge recht und redlich haben verkaufft mit wohlbedachtem muthe und unbetrungen, mit vorhengnosse unserer geerben, mit allen rechten und zugehörungen, als wir sie haben gehabt und als die königlichen briefe besagen, die wir darüber dem abte, herrn Johannes haben heissen schreiben und seiner sammenunge; die sie uns auch gar und gantz freundlichen und gütlichen haben bezahlt und vergolden mit gereytem gelde, dass wir ihn danken, und auch haben bekant vor dem haubtmanne Stephan Poduschka, vor Herman von Rychenbach, vor rittern, vor knechten und sonderlich in ihrem closter Camentz vor herrn Johannes dem abte, vor herrn Johannes dem priore, vor herrn Johannes dem alten probste zu der Warte, vor herrn Niclos dem bruder meister. Auch haben uns der vorgenante herr, herr Johannes der abt und seine sammenunge zugeeignet und zugeschrieben die capelle hinter dem capitel in dem closter, unser bygraft darinne zu haben mit unseren geerben und nachkommlingen als stifter derselben capellen. Und wann unserer einer etwann todt wird gesagt oder verbot, oder unsere geerben, so sollen sie ihn holen in zwey meilen und alle ding und recht mit ihm begehn als mit einem ihrer bruder, mit vigilien, mit messen und mit dem geleithe zu lesen, und haben uns auch genommen in ihre bruderschaft und theilhaftig gemacht aller guten wercke, die geschehen von ihnen oder von ihren nachkommlingen gethan werden an wachen, an gebete, an fasten, an andern guten dingen in ihrem closter Camentz, an diesem leben und noch diesem leben, als uns ihr brief besagt. Und von sonderlicher gunst und freundschaft haben sie uns verschrieben, wer der eldiste unter uns ist oder wird seyn, ein paar bosen auf sanct Martinstag zu geben. Zu einem bekenntnisse dieses vorgeschriebenen kaufes und der bezahlunge, und dass wir den abt und die sammenunge nun und ewiglich ledig lassen des vorbezahlten gelts, von uns, von unseren geerben und nachkommlingen, nimmer anzulangen noch zu sprechen, haben wir angehangen unser drey ingesiegel. Gegeben zu Camentz an der nächsten mittwoche noch der heiligen Dreyfaltigkeit tag noch Christi geburth im 1396 iahre.

Copialbuch d. Kl. K. pag. 68 flgd. und Liber Cancell. fol. 53. Einige offenbar durch Unkenntniss und Miss­verständniss der Abschreiber reproducierte Stellen des jetzt abhandenen Originales sind gekürzt wiedergegeben. Frömrich S. 86.


Codex Diplomaticus Silesiae, hrsg vom Vereine für Geschichte und Alterthum Schlesiens, Bd 10, Urkunden des Kloster Kamenz. Hrsg von Dr Paul Pfotenhauer, Breslau 1881.



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